Wer in Deutschland erbt oder eine Schenkung erhält, muss unter Umständen Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen. Allerdings gewährt der Gesetzgeber je nach Verwandtschaftsgrad persönliche Freibeträge, die den steuerpflichtigen Erwerb deutlich reduzieren können.

Die persönlichen Freibeträge im Überblick

Der höchste Freibetrag steht Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu: 500.000 Euro. Kinder und Stiefkinder erhalten einen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil. Enkelkinder können 200.000 Euro steuerfrei erben, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind, ansonsten 100.000 Euro. Geschwister, Nichten, Neffen und nicht verwandte Personen haben einen Freibetrag von lediglich 20.000 Euro.

Freibeträge bei Schenkungen nutzen

Die gleichen Freibeträge gelten auch für Schenkungen zu Lebzeiten. Entscheidend ist, dass sich die Freibeträge alle zehn Jahre erneuern. Das bedeutet: Wer frühzeitig mit der Vermögensübertragung beginnt, kann durch gestaffelte Schenkungen über mehrere Zehnjahreszeiträume hinweg erhebliche Beträge steuerfrei übertragen.

Beispiel: Eltern können jedem Kind alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken. Bei zwei Kindern und beiden Elternteilen als Schenker sind das bis zu 1,6 Millionen Euro in zehn Jahren, ohne dass Schenkungsteuer anfällt.

Selbstgenutzte Immobilien

Für selbstgenutzte Wohnimmobilien gelten besondere Befreiungsregeln. Erbt der überlebende Ehegatte die gemeinsame Wohnung, fällt keine Erbschaftsteuer an, solange er die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnt. Für Kinder gilt die Befreiung bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern, ebenfalls unter der Bedingung, dass sie die Immobilie zehn Jahre lang selbst nutzen.

Angesichts der Komplexität des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts empfiehlt sich in vielen Fällen eine frühzeitige Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht.