Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer in Deutschland nach einem neuen System berechnet. Die Reform war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsgrundlage für verfassungswidrig erklärt hatte. Die alten Einheitswerte, die zum Teil auf Daten aus den Jahren 1935 (Ost) und 1964 (West) beruhten, spiegelten die tatsächlichen Verhältnisse längst nicht mehr wider.

Das Bundesmodell und Länderöffnungsklausel

Das vom Bund beschlossene Modell sieht vor, dass die Grundsteuer künftig anhand des Bodenrichtwerts, der Grundstücksfläche, der Immobilienart und des statistisch ermittelten Mietwertes berechnet wird. Allerdings haben die Länder über eine Öffnungsklausel die Möglichkeit, eigene Berechnungsmodelle einzuführen. Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben von dieser Option Gebrauch gemacht.

Auswirkungen auf Eigentümer und Mieter

Die Reform sollte ursprünglich aufkommensneutral gestaltet sein: Das Gesamtaufkommen der Grundsteuer sollte in einer Gemeinde gleich bleiben, auch wenn sich die Belastung einzelner Grundstücke verändert. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Umverteilung deutlich spürbar ist. Eigentümer von Wohnimmobilien in guten Lagen müssen teilweise mit erheblichen Mehrbelastungen rechnen.

Da die Grundsteuer als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden kann, sind indirekt auch Mieterhaushalte betroffen. Einige Gemeinden haben ihre Hebessätze angepasst, um extreme Verschiebungen abzufedern. Ob dies flächendeckend gelingt, bleibt abzuwarten.

Grundsteuer C für baureife Grundstücke

Neu eingeführt wurde die Grundsteuer C, mit der Gemeinden einen erhöhten Hebesatz für unbebaute, aber baureife Grundstücke festlegen können. Ziel ist es, Spekulation mit Bauland zu erschweren und den Wohnungsbau zu fördern.