Das Steuerjahr 2026 bringt mehrere Änderungen mit sich, die sich je nach Lebenssituation auf Lohnabrechnung, Familienleistungen oder Steuererklärung auswirken können. Dazu gehören unter anderem höhere Freibeträge, ein gestiegenes Kindergeld und Anpassungen bei der Entfernungspauschale. Die Steuerberaterkammer des Saarlandes hat die wichtigsten Neuerungen zusammengetragen.
Mehr Netto durch höheren Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt zum 1. Januar 2026 auf 12.348 Euro pro Person. Im Vorjahr lag dieser Wert noch bei 12.096 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Einkommen vollständig steuerfrei. Das bedeutet: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen erst ab einem höheren Einkommen überhaupt Einkommensteuer, was sich direkt in der monatlichen Gehaltsabrechnung bemerkbar machen kann.
Parallel dazu werden die Tarifgrenzen der Einkommensteuer angehoben. Damit wird die sogenannte kalte Progression ausgeglichen. Ohne diese Anpassung würden inflationsbedingte Gehaltssteigerungen dazu führen, dass Beschäftigte in höhere Steuerstufen rutschen, obwohl ihre Kaufkraft real kaum gestiegen ist. Die Anpassung verhindert diese schleichende Steuererhöhung.
Höheres Kindergeld und Kinderfreibetrag für Familien
Familien dürften die Erhöhung des Kindergelds besonders deutlich spüren. Ab 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Monat und Kind. Damit erhält sich für Familien mit Kindergeldanspruch monatlich ein höherer Betrag.
Auch der Kinderfreibetrag steigt: Auf 6.828 Euro je Kind für beide Elternteile zusammen, also 3.414 Euro pro Elternteil. Dieser Freibetrag stellt das steuerliche Existenzminimum von Kindern in größerem Umfang frei und wirkt sich vor allem bei mittleren und höheren Einkommen als zusätzliche Steuerersparnis aus. Welche Variante günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch.
Entfernungspauschale steigt ab dem ersten Kilometer
Für Berufspendlerinnen und Berufspendler ändert sich 2026 die steuerliche Berücksichtigung des Arbeitswegs. Die Entfernungspauschale steigt einheitlich auf 0,38 Euro pro Entfernungskilometer, und zwar ab dem ersten Kilometer. Bisher galt der höhere Satz von 0,38 Euro erst ab dem 21. Kilometer, während für die ersten 20 Kilometer nur 0,30 Euro angesetzt wurden.
Durch die einheitliche Anhebung werden auch kürzere Arbeitswege anders berücksichtigt als bisher. Die höheren absetzbaren Werbungskosten können in vielen Fällen zu einer höheren Steuererstattung oder einer geringeren Nachzahlung führen. Zusätzlich wird die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben, sodass Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin von dieser Leistung profitieren können.
Aktivrente: Steuerfreier Zuverdienst im Ruhestand
Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann ab 2026 bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei hinzuverdienen. Das entspricht 24.000 Euro im Jahr. Dieser steuerfreie Betrag gilt zusätzlich zum Grundfreibetrag und soll das Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerlich attraktiver machen.
Niedrigere Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie
Ab 2026 gilt für Speisen in Restaurants, Cafés und Kantinen sowie bei Mitnahme- und Lieferangeboten dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Getränke bleiben beim Regelsteuersatz von 19 Prozent. Diese Regelung, die ursprünglich als befristete Maßnahme während der Corona-Pandemie eingeführt wurde, wird nun auf eine dauerhafte rechtliche Grundlage gestellt.
Ehrenamt: Höhere steuerfreie Pauschalen
Auch für ehrenamtlich Tätige gibt es Verbesserungen. Die Übungsleiterpauschale steigt von 3.000 auf 3.300 Euro pro Jahr. Davon profitieren unter anderem Trainerinnen und Trainer im Sportverein, Chorleiterinnen und Chorleiter, Dozentinnen und Dozenten sowie Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer.
Die Ehrenamtspauschale wird auf 960 Euro im Jahr angehoben, bisher lag sie bei 840 Euro. Vereinsvorstände und freiwillige Helferinnen und Helfer in sozialen oder kulturellen Einrichtungen können dadurch höhere steuerfreie Entschädigungen erhalten.
E-Dienstwagen: Steuerliche Förderung ausgeweitet
Bei rein elektrischen Firmenwagen wird die steuerliche Förderung ausgeweitet der steuerlichen Förderung für rein elektrische Dienstwagen. Die Grenze für die besonders günstige 0,25-Prozent-Besteuerung wird auf einen Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 Euro angehoben. Bisher lag diese Grenze bei 70.000 Euro. Damit können auch höherwertige Elektrofahrzeuge unter die begünstigte Besteuerung fallen. Wie stark sich das im Einzelfall auswirkt, hängt vom konkreten Fahrzeug und der Nutzung ab.
Steuererklärungsfrist: Diese Termine gelten
Wer die Steuererklärung für 2025 selbst erstellt, muss sie bis spätestens 31. Juli 2026 beim Finanzamt einreichen. Bei Erstellung durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist bis zum 1. März 2027, da der reguläre Termin am 28. Februar 2027 auf ein Wochenende fällt.
- Grundfreibetrag: 12.348 Euro (zuvor 12.096 Euro)
- Kindergeld: 259 Euro/Monat je Kind
- Kinderfreibetrag: 6.828 Euro (beide Eltern)
- Entfernungspauschale: 0,38 Euro/km ab dem 1. Kilometer
- Aktivrente: bis zu 2.000 Euro/Monat steuerfrei
- Übungsleiterpauschale: 3.300 Euro/Jahr
- Ehrenamtspauschale: 960 Euro/Jahr
- Gastronomie-Umsatzsteuer: dauerhaft 7 Prozent auf Speisen
Quellen und weiterführende Informationen
Die Angaben in diesem Überblick basieren auf öffentlich verfügbaren Informationen und redaktionellen Zusammenfassungen zu den geplanten steuerlichen Änderungen. Leserinnen und Leser sollten Details vor einer Entscheidung direkt bei offiziellen Stellen oder einer fachkundigen Beratung prüfen.

