Die Mietpreisbremse, die ursprünglich 2015 eingeführt wurde und bereits mehrfach verlängert worden ist, gilt nun bis Ende 2028. Der Bundestag hat der Verlängerung zugestimmt, um Mieterinnen und Mieter in angespannten Wohnungsmärkten weiterhin vor übermäßigen Mietsteigerungen bei Neuvermietungen zu schützen.

Was regelt die Mietpreisbremse?

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei einer Neuvermietung höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Welche Gebiete als angespannt gelten, legen die jeweiligen Landesregierungen per Verordnung fest. Betroffen sind vor allem Großstädte und Ballungsräume wie Berlin, München, Hamburg, Frankfurt und Köln.

Ausnahmen von der Regelung

Die Mietpreisbremse gilt nicht für Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden. Ebenso ausgenommen sind Wohnungen, die nach umfassender Modernisierung erstmals vermietet werden. War die Vormiete bereits höher als die zulässige Miete nach der Mietpreisbremse, darf der Vermieter die bisherige Miethöhe beibehalten.

Was Mieter tun können

Mieterinnen und Mieter, die vermuten, dass ihre Miete die Grenzen der Mietpreisbremse überschreitet, können dies mit Hilfe des örtlichen Mietspiegels überprüfen. Liegt die Miete mehr als zehn Prozent über der Vergleichsmiete, kann eine Rüge gegenüber dem Vermieter erfolgen. Ab dem Zeitpunkt der Rüge kann die zu viel gezahlte Miete zurückgefordert werden.

Ob die Mietpreisbremse über 2028 hinaus fortgeführt wird, ist derzeit Gegenstand politischer Diskussionen. Kritiker fordern stattdessen verstärkte Investitionen in den Wohnungsbau, um das Angebot zu erhöhen und die Preise langfristig zu stabilisieren.