Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gehört zu den größten Posten auf der Lohnabrechnung. Für 2026 gelten veränderte Beitragssätze und höhere Beitragsbemessungsgrenzen, die sich direkt auf das Nettoeinkommen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auswirken.
Allgemeiner Beitragssatz bleibt stabil
Der allgemeine Beitragssatz zur GKV liegt 2026 unverändert bei 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Dieser wird je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen, also jeweils 7,3 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, den die einzelnen Krankenkassen selbst festlegen.
Steigende Zusatzbeiträge
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist 2026 auf 2,5 Prozent gestiegen. Auch hier tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte. Je nach gewählter Krankenkasse kann der tatsächliche Zusatzbeitrag jedoch deutlich höher oder niedriger ausfallen. Ein Vergleich der Krankenkassen kann sich daher lohnen, da ein Kassenwechsel jederzeit möglich ist.
Beitragsbemessungsgrenze 2026
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 5.175 Euro monatlich (62.100 Euro jährlich). Nur Einkommen bis zu dieser Grenze ist beitragspflichtig. Wer mehr verdient, zahlt auf den übersteigenden Betrag keinen GKV-Beitrag.
Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln können, liegt 2026 bei 73.800 Euro jährlich (6.150 Euro monatlich). Wer mit seinem Bruttoeinkommen über dieser Grenze liegt und dort mindestens ein Jahr lang bleibt, kann sich privat versichern.
Pflegeversicherung
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 2026 insgesamt 3,6 Prozent für Versicherte mit Kindern. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozent. Für Familien mit zwei oder mehr Kindern unter 25 Jahren gibt es einen gestaffelten Abschlag, der mit der Kinderzahl steigt.

