Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Stunde. Die Erhöhung wurde von der Mindestlohnkommission empfohlen und durch die Bundesregierung per Verordnung umgesetzt. Gegenüber dem Vorjahreswert von 12,82 Euro entspricht dies einem Anstieg von gut acht Prozent.
Was die Anhebung für Beschäftigte bedeutet
Für Vollzeitbeschäftigte mit einer 40-Stunden-Woche ergibt sich bei 13,90 Euro pro Stunde ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 2.410 Euro. In Branchen wie Gastronomie, Einzelhandel oder Gebäudereinigung, in denen der Mindestlohn häufig als Untergrenze fungiert, wirkt sich die Erhöhung direkt auf die Lohnabrechnung aus.
Arbeitgeber sind verpflichtet, den neuen Mindestlohn ab dem ersten Arbeitstag im Januar 2026 zu zahlen. Bestehende Arbeitsverträge mit einem niedrigeren Stundenlohn müssen entsprechend angepasst werden. Ausnahmen gelten weiterhin für Auszubildende, Praktikanten unter bestimmten Voraussetzungen sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung.
Minijob-Grenze steigt mit
Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und steigt 2026 auf 603 Euro pro Monat. Sie ergibt sich aus der Formel: Mindestlohn mal 10 Wochenstunden mal 13/3. Damit können Minijobberinnen und Minijobber weiterhin eine gewisse Stundenzahl pro Woche arbeiten, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden.
Kontrolle und Durchsetzung
Für die Überwachung der Einhaltung des Mindestlohns ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zuständig. Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten aufzeichnen und die Unterlagen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Die nächste Anpassung des Mindestlohns steht voraussichtlich zum 1. Januar 2027 an. Die Mindestlohnkommission wird ihren Vorschlag im Laufe des Jahres 2026 vorlegen.


